Wasserleitungsanschluss

1. Ansuchen

Sofern Sie als Eigentümer einer Liegenschaft im Verbandsgebiet (Ternitz / Wimpassing / Grafenbach-St.V.) einen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage des Gemeindewasserleitungsverbandes Ternitz und Umgebung benötigen, sind Sie gem. § 7, Abs. 1 NÖ. Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 verpflichtet, den gewünschten Wasserbezug mittels folgender Formulare bei uns anzumelden:

Freiwilliger Anschluss an das öffentliche Wassernetz Downloadlink
Anmeldebogen- & Erhebungsbogen Downloadlink

Als Beilagen zu obigen Formularen sind folgende Unterlagen anzuschließen:

a) Lageplan der Liegenschaft (=Parzellierungsplan)

b) Bauplan

c) Grundbuchsauszug

Senden Sie sämtliche Dokumente (unterfertigt) an office@gwlv-ternitz.at.

2. Anschlusserrichtung / Bauliche Ausführung

Nach erfolgter Anmeldung und erteilter Anschlussbewilligung wird die Errichtung der Anschlussleitung von der Hauptleitung bis zum Straßenventil ( ca. 0,5 m vor der Liegenschaftsgrenze ) durch den Gemeindewasserleitungsverband Ternitz und Umgebung vorgenommen. Das Straßenventil ist die Übergabestelle zwischen öffentlicher Wasserversorgungsanlage und privater Hauswasserleitung.

Der Liegenschaftseigentümer hat dafür Sorge zu tragen, dass der seitens des GWLV Ternitz und Umgebung beigestellte Ultraschall-Funkwasserzähler in waagrechter Lage frostfrei, sowie gegen eventuelle Beschädigung oder Verschmutzung geschützt, untergebracht werden kann. Die Unterbringung des Wasserzählers kann entweder in einem Betonfertigteilschacht (d=100cm, t=120cm) bzw. im Keller / in einem Technikraum erfolgen.

WICHTIG: Die Leitungslänge zwischen Liegenschaftsgrenze und dem Wasserzähler darf gemäß § 9, Abs. 4 der Wasserleitungsordnung 5,00 m nicht überschreiten. Grundsätzlich muss also bei einer Überschreitung ein Wasserzählerschacht eingebaut werden. In Sonderfällen kann eine minimale Leitungsverlängerung durch den GWLV bewilligt werden, wobei in diesen Ausnahmefällen eine „Rohr-in-Rohrverlegung“ vorzunehmen ist.

Der Wasserzähler ist in einem Wasserzählerbügel einzubauen. Vor und nach dem Wasserzähler sind Absperrventile (nach technischer Vorgabe) einzubauen, wobei das Ventil nach dem Wasserzähler mit einer Entleerungsvorrichtung zu versehen ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass jederzeit die Möglichkeit gegeben sein muss, den verbandseigenen Wasserzähler ohne Schwierigkeiten abzulesen bzw. auszutauschen. ( § 9, Abs. 3 – Wasserleitungsordnung i.d.g.F. )
Bei neu aufgeschlossenen Bauparzellen ist es während der Bauzeit nach Absprache mit der Betriebsleitung des Verbandes gestattet, den Wasserzähler in einem provisorischen Wasserzählerschacht unterzubringen.

Die Errichtung des Leitungsstückes zwischen dem Straßenabsperrventil und dem Wasserzähler hat auf Kosten des Anschlusswerbers durch einen konzessionierten Wasserleitungsinstallateur zu erfolgen oder kann im Zuge der Anschlusserrichtung vom Gemeindewasserleitungsverband Ternitz und Umgebung installiert werden.

Eine eventuelle Druckminderung bzw. Druckerhöhung ist durch geeignete Vorkehrungen/Armaturen nach dem Wasserzähler vom Anschlusswerber auf seine Kosten zu installieren.

Einbau im Keller / Technikraum.
Einbau WZ-Schacht.
Wasserzählerbügel im Schacht.

Weitere detaillierte Angaben bzw. Auflagen werden bei der Bewilligung des Wasserleitungsanschlusses von der Betriebsleitung des Gemeindewasserleitungsverbandes Ternitz und Umgebung erteilt.

3. Gebühren / Kosten

Bei der Abgabe des Ansuchens für die Errichtung eines freiwilligen Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage des GWLV-Ternitz und Umgebung sind € 33,00 gemäß § 14 Tarifpost 5 & 6 (Gebührengesetz) für die Vergebührung des Ansuchens zu entrichten.

Für die Erteilung der Bewilligung des freiwilligen Anschlusses an das Versorgungsnetz des Verbandes werden mit Bescheid € 10,90 (Verwaltungsabgabe Stand 2025) vorgeschrieben.

Nach der Errichtung des Neuanschlusses wird der erste Teil der Anschlussgebühren vorgeschrieben. Diese Vorschreibung mittels Bescheid betrifft nur die unverbaute Fläche des Grundstückes, wobei 15 % der Grundstücksfläche, maximal jedoch 500m², als Berechnungsgrundlage herangezogen werden.

zum Beispiel:

1. Grundstücksfläche 850 m² (max. 500m²)
2. Grundstücksfläche 430 m²

Berechnungsgrundlage/Anschlussgebühr für die unverbaute Fläche (Garten):
zu 1. 500 m² x 15% = 75,00 m² vervielfacht mit dem Einheitssatz 8,56 = € 642,00 (zzgl. 10% MwSt.)
zu 2. 430 m² x 15% = 64,50 m² vervielfacht mit dem Einheitssatz 8,56 = € 552,12 (zzgl. 10% MwSt.)

Sollten im Zuge der Errichtung des Hausanschlusses für den privaten Teil (öffentlicher Anschluss endet bei der Übergabestelle sprich Straßenventil 30 cm vor der Grundstücksgrenze) Installationsmaterialien (Absperrventile, Wassermesserbügel, PE-Rohr, etc.) benötigt werden, so werden diese Materialien samt Arbeitszeit dem Liegenschaftseigentümer gemeinsam mit An-schlussgebühr in Rechnung gestellt (gemäß Umsatzsteuergesetz 1994 i.d.g.F.).

Für den erstmaligen Einbau des Wasserzählers auf der Liegenschaft wird gemäß § 3, NÖ. Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 i.d.g.F. eine einmalige Gebühr in der Höhe von € 34,10 (inkl. 10% MwSt.) mittels Bescheid vorgeschrieben.

Nach dem Bezug des Wohnhauses bzw. nach Fertigstellungsmeldung des Objektes bei der zuständigen Baubehörde wird in Bescheidform der zweite Teil der Anschlussgebühren, die verbaute Fläche des Grundstückes (Wohnhaus, Garagen, Gartenhaus, etc.) abgerechnet.

Als Grundlage dieser Berechnung werden zwei Faktoren herangezogen:
a. die verbaute Fläche des Objektes
b. die Anzahl der versorgten Geschosse

Bei Wohngebäuden wird die Hälfte der verbauten Fläche mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser versorgten Geschosse vervielfacht.
Bei sämtlichen Nebengebäuden (Garagen, etc.) wird die Hälfte der Fläche verdoppelt ( § 6 – Wasseranschlussabgabe, NÖ. GWLG 1978).

zum Beispiel:
1. Wohnhaus – verbaute Fläche – 120m² (versorgte Geschosse: Keller/Erdgeschoss/Obergeschoss)
2. Garage – selbstständige Baulichkeit – 40 m²

Berechnungsgrundlage/Anschlussgebühr für die verbaute Fläche:
zu 1. 120 m² : 2 = 60 m² x (3+1) = 240 m² x Einheitssatz 8,56 = € 2.054,40 (zzgl. 10% MwSt.)
zu 2. 40 m² : 2 = 20 m² x 2 = 40 m² x Einheitssatz 8,56 = € 342,40 (zzgl. 10% MwSt.)

Bei jeder in den Folgejahren bedingten Änderung der verbauten Fläche ist der Liegenschaftsbesitzer/Grundeigentümer verpflichtet, gemäß § 13 des NÖ. GWLG 1978 i.d.g.F. dem Gemeindewasserleitungsverband Ternitz und Umgebung binnen zwei Wochen nach Vollendung, eine entsprechende Veränderungsanzeige in schriftlicher Form zu übermitteln. Aufgrund dieser Veränderungsanzeige wird eine Berechnung des Bestandes vor bzw. nach der Veränderung durchgeführt und eine eventuelle Differenz in Form einer Ergänzungsabgabe (Bescheid) vorgeschrieben.

Auf sämtliche Kosten/Gebühren wird gemäß Umsatzsteuergesetz 1994 i.d.g.F. ein Umsatzsteuersatz in der Höhe von 10 % aufgeschlagen.